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Insolvenz in der GmbH – Was Sie jetzt tun müssen!


Oft wurde ich auf Veranstaltungen von Eigentümern und Geschäftsführern einer GmbH gefragt, wann eine Insolvenz eingereicht werden muss und worauf man aufpassen muss.


Aus diesem Grund habe ich mich entschlossen diesem Themenbereich einen Blogg Eintrag zu widmen. Zuerst einmal ist es wichtig festzustellen, ob überhaupt rechtlich die Grundlage für eine Insolvenz gegeben ist.


Bei einer GmbH ist die Überschuldung mit negativer Fortbestehungsprognose ein Insolvenztatbestand. Ein weiterer Insolvenztatbestand ist die Zahlungsunfähigkeit.


Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bzw. das Unternehmen nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen und sich die erforderlichen Mittel voraussichtlich nicht zeitnah verschaffen kann.


Überschuldung bedeutet, dass die positiven Vermögenswerte des Unternehmens weniger Wert sind als die Schulden des Unternehmens. Wenn das Eigenkapital (GK, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen, gesetzliche Rücklagen) durch Verluste aufgebraucht ist, so liegt ein negatives Eigenkapital vor. Negatives Eigenkapital allein bedeutet jedoch noch keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes. Die im Konkursrecht relevante Überschuldung erfordert neben der rechnerischen Überschuldung, zusätzlich eine negative Fortbestehungsprognose. Negatives Eigenkapital ist als solches in der Bilanz auf der Passivseite zu verzeichnen. Im Rahmen der Offenlegung ist das Vorliegen von negativem Eigenkapital im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechtes gegeben ist. Es besteht eine Erläuterungspflicht und es ist eine Fortbestehungsprognose vorzunehmen. In der Regel wird hier auch vom Wirtschaftsprüfer eine Garantie Erklärung der Eigentümer für die Abdeckung des negativen Eigenkapitals gefordert.


Der Insolvenztatbestand der Überschuldung gilt nur für juristische Personen wie GmbH oder AG. Für natürliche Personen ist nur der Insolvenztatbestand der Zahlungsunfähigkeit maßgeblich.


Ab Erkenntnis des Vorliegen der rechtlichen Grundlage ist der Insolvenzantrag verpflichtend binnen 60 Tagen ab Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Landesgericht als Handelsgericht (bzw. Handelsgericht Wien) am Firmensitz des Unternehmens einzubringen (siehe oben).


Der Antrag muss für die GmbH vom handelsrechtlichen Geschäftsführer eingebracht werden.


ACHTUNG:

66% aller Geschäftsführer melden laut einer Studie vom KSV aus 04/2013 zu spät Insolvenz an und bringen sich dadurch selbst massiv in Gefahr – eine Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist strafbar.


Um festzustellen ob ein Insolvenztatbestand vorliegt, erstellen Sie eine qualifizierte Prognoserechnung. Hier empfehle ich bei Bedarf einen externen Berater hinzuzuziehen um eine externe Beurteilung zu erhalten, die Ihnen im Bedarfsfall auch zu beweisen hilft, dass Sie sich Kenntnis über die Situation verschafft haben und im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt haben.

Sollte der Insolvenztatbestand vorliegen und es gibt keine realistische Möglichkeit diesen Umstand zeitnah zu ändern, dann gilt es folgende Dinge rasch zu tun:

1. Bereiten Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen so auf, dass Sie für einen Masseverwalter leicht nachvollziehbar sind – dazu klären Sie Verrechnungskonten, prüfen Sie ob alle relevanten Verträge vollständig vorhanden sind und alle Kreditoren und Debitorenrechnungen gebucht sind.


2. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre persönliche Situation – haben Sie private Haftungen für Firmenkredite oder Garantie Erklärungen abgegeben – welche Forderungen müssen Sie im Insolvenzfall persönlich bedienen?


3. Berücksichtigen Sie die Verfahrenskosten und stellen Sie sicher, dass Sie zumindest die EUR 4.000,-- für die Einreichung des Verfahrens haben. Zudem empfiehlt es sich wenn möglich einen gewissen Betrag auf ein Treuhandkonto bei einem Notar einzuzahlen, welches Ihnen bei einem Sanierungsverfahren ermöglicht, rasch und unbürokratisch auf Liquidität für die Fortführung des Unternehmens zugreifen zu können.

Folgende Unterlagen sollten Sie vorbereiten:

  • Kreditverträge Banken

  • Verträge wichtige Dauerschuldverhältnisse (Leasing, Mieten)

  • Gesellschaftsvertrag

  • Aktuelle OP Liste Debitoren

  • Aktuelle OP Liste Kreditoren

  • Aktuelle Bankauszüge aller Bankkonten (inkl. Kreditkonten)

  • Aktuelle Saldenliste

  • Aktuelle GuV auf Monatsbasis

  • Gläubigerliste samt Schuldenstand

  • Aktuellen Firmenbuchauszug

  • Vermögensverzeichnis samt Vermögensstatus (Anlage & Umlaufvermögen)

  • Kreditorenliste inkl. Adressen (ohne Dienstnehmer)

  • Debitorenliste inkl. Adressen

  • Bilanzen der letzten 3 Jahre

  • Anlagenverzeichnis

  • Inventarliste

  • Dienstnehmerliste mit Eintrittsdatum, Name und Anschrift der Dienstnehmer

Folgende Insolvenzverfahren gibt es:

Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren - Konkursverfahren) und Reorganisationsverfahren

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
  • Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung erfolgt durch den Schuldner. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden. Der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans kann durch den Schuldner auch während eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses von – je nach zuständigem Landesgericht – bis maximal EUR 4.000,--. Den Gläubigern muss eine Quote von zumindest 20 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden.

  • Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss und in der Folge Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund) und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch.

  • Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre.

  • Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

  • Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Sanierungsplan- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger.

  • Sanierungsplan- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Insolvenzverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse.

  • Der Antrag auf Annahme des Sanierungsplans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigen Insolvenzgläubiger (sog. Kopfmehrheit). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss darüber hinaus mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren, die der Gesamtsumme jener Forderungen entspricht, die die Gesamtheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger innehat (sog. Kapitalmehrheit).

  • Wird der Sanierungsplan angenommen: Bestätigung durch Gericht - Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erlangt seine Verfügungsfähigkeit über sein Unternehmen zurück. Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden. Bürgschaften bleiben voll aufrecht. Der Bürge hat ein Rückgriffsrecht gegen Schuldner nur im Ausmaß der Quote.

  • Scheitert der Sanierungsplanantrag: Einleitung des Konkursverfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse durch den Masseverwalter durch gerichtliche oder außergerichtliche Veräußerung, Erstellung des Verteilungsentwurfes, Rechnungslegung, Genehmigung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht.

  • Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss.

  • Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss.

  • Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen in der Regel wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Im Wesentlichen gelten die Ausführungen zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan, s.o.). Abweichungen ergeben sich insb., wie folgt beschrieben.

  • Im Sanierungsplan muss den Gläubigern eine Quote von zumindest 30 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden.

  • Dem Antrag beizufügen sind überdies ein Vermögensverzeichnis, eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand sowie ein Finanzplan.

  • Der Schuldner ist befugt, sein Unternehmen selbst weiterzuführen. Für bestimmte Tätigkeiten benötigt er die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Manche Tätigkeiten sind darüber hinaus dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht dem Schuldner allerdings die Eigenverwaltung entziehen.

  • Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.

  • Die Bestätigung des Sanierungsplans erfolgt nach Gläubigerzustimmung durch das Gericht. Nach Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die Restschulden. Die Bürgen und sonstigen Mitschuldner haften den Gläubigern weiterhin in voller Höhe. Sie haben ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Schuldner nur im Ausmaß der Quote.

  • Aufhebung des Sanierungsverfahrens: Der Schuldner erlangt in der Regel wieder volle Verfügungsbefugnis. Nach vollständiger Erfüllung erfolgt eine endgültige Restschuldbefreiung. Bei Verzug mit einer Quote kommt es nach qualifizierter Mahnung zu einem teilweisen Wiederaufleben der Forderung.

Konkursverfahren
  • Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden.

  • Vorverfahren bei Antrag durch Gläubiger: Prüfung der Voraussetzungen, Ladung des Schuldners zur Tagsatzung und Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses.

  • Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss und in der Folge Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund) und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch.

  • Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre.

  • Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

  • Während des Verfahrens kann der Schuldner einen Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen (s.o.).

  • Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Berichts- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger.

  • Berichts- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Masseverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse.

  • Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss.

  • Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss.

  • Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich (sofern der Schuldner noch existiert)

Außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
  • Mit jedem einzelnen Gläubiger ist ein Vertrag abzuschließen. Dies ist inhaltlich eine Änderung des Schuldverhältnisses z.B.: Ratenvereinbarung, Stundung, teilweiser Schuldenerlass.

  • Schriftlichkeit ist ratsam.

  • Das Gericht ist nicht involviert.

  • Unterschiedliche Quoten sind zulässig. Das Einverständnis aller Gläubiger ist unbedingt erforderlich.

  • Es bestehen keine Verfügungsbeschränkungen des Schuldners.

  • Bei Erfüllung der vereinbarten Quote tritt Restschuldbefreiung ein.

  • Die Haftung des Bürgen wird im Ausmaß des Schuldennachlasses reduziert.

Privatinsolvenzverfahren

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt.

Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren oben – Formal kann auch ein Einzelunternehmer beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) einen Antrag auf "Privatkonkurs“ stellen. In der Praxis wird häufig ein Kostenvorschuss verlangt.

Nicht-Unternehmer/ehemalige Unternehmer: "Schuldenregulierungsverfahren“ beim Bezirksgericht. Empfehlenswert ist ein gleichzeitiger Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans und der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Es wird kein Kostenvorschuss verlangt. Voraussetzungen: Vorlage von Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Bescheinigung, dass die Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken werden, kein Einleitungshindernis, Bescheinigung eines außergerichtlichen Ausgleichsversuches (zwingend für Nicht-Unternehmer).

  • Insolvenzeröffnung: Es erfolgt eine Ediktveröffentlichung in der Insolvenzdatei und die Rechtswirkungen treten ein: Exekutive Pfandrechte an Entgeltforderungen erlöschen spätestens mit Ablauf des Folgemonates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vertragliche Pfandrechte daran bleiben noch zwei Jahre aufrecht.

Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren - vom Gericht wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

Nicht-Unternehmer: Grundsätzlich Eigenverwaltung des Schuldners, aber bei bestimmten Geschäften ist die Zustimmung des Gerichtes nötig (z.B.: Eingehen neuer Schulden). Ausnahmsweise wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

  • Sanierungsplan: siehe oben

  • Wird der Sanierungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans scheitert:
  • Zahlungsplan: Voraussetzung ist die gesamte Vermögensverwertung. In Ausnahmefällen ist bei Unternehmern (z.B. Masseur, EDV-Dienstleister) mit Zustimmung des Gerichts keine Vermögensverwertung notwendig, wenn die Betriebsmittel einen geringen Wert darstellen und damit die Quote erwirtschaftet werden kann. Es gibt keine gesetzliche Mindestquote. Die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Grundsätzlich besteht Eigenverwaltung des Schuldners. Eine Aufsicht durch das Gericht und die Bestellung eines Insolvenzverwalters sind möglich. Für die Annahme des Zahlungsplans ist die Zustimmung der Gläubigermehrheit wie beim Sanierungsverfahren erforderlich. Bürgschaften bleiben in voller Höhe aufrecht. Das Rückgriffsrecht des Bürgen gegen den Schuldner besteht nur im Ausmaß der Quote. Spätestens mit dem Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans muss der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden.

  • Wird der Zahlungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Wenn der Zahlungsplan scheitert:

  • Abschöpfungsverfahren

Erforderlich ist die Bescheinigung der Kostendeckung. Vorher muss das gesamte Vermögen verwertet werden. Es ist keine Gläubigerzustimmung notwendig, jedoch findet eine Würdigungsprüfung und Genehmigung durch das Gericht statt. Sieben Jahre lang erfolgt eine Pfändung bis zum Existenzminimum und ist eine Deckung von zumindest 10 % der Gläubigerforderungen nötig. Es erfolgt eine Treuhänderbestellung, der den pfändbaren Teil der Bezüge entgegennimmt. Der Bürge haftet in voller Höhe für die übernommene Bürgschaft, erhält vom Schuldner aber nur die Quote.

  • Eine Restschuldbefreiung erfolgt bei

  • Bezahlung von mindestens 10 % innerhalb von sieben Jahren oder

  • Bezahlung von mindestens 50 % der Insolvenzforderungen innerhalb von drei Jahren oder

  • bei Nichterreichen der Mindestquote von 10 % Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung durch das Gericht (z.B. Verlängerung der Zahlungsfrist auf maximal zehn Jahre oder Erlass der Restschuld).

Reorganisationsverfahren

Hinweis: Kommt in der Praxis selten vor und eignet sich eher für größere Unternehmen.

  • Der Reorganisationsantrag ist beim Landesgericht (in Wien Handelsgericht) unter Vorlage der letzten drei Jahresabschlüsse, andere Rechnungswesen Unterlagen, Gutachten etc. zu stellen.

  • Glaubhaftmachung des Reorganisationsbedarfes durch Unternehmer und keine offenkundige Insolvenz.

  • Einleitung des Reorganisationsverfahrens.

  • Bestellung eines Reorganisationsprüfers durch das Gericht.

  • Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses (ca. EUR 7.000,--).

  • Erstellung und Vorlage eines Reorganisationsplanes binnen 60 Tagen (um 30 Tage verlängerbar).

  • Prüfung des Planes durch den Reorganisationsprüfer und Erstellung eines Gutachtens über dessen Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten binnen 30 Tagen.

  • Bei einem positiven Gutachten kommt es zur Aufhebung des Reorganisationsverfahrens: Es erfolgt die planmäßige Durchführung der Reorganisation durch den Antragsteller mit allfälliger Überwachung durch den Reorganisationsprüfer und mit halbjährlicher Berichtspflicht des Reorganisationsprüfers bzw. des Unternehmers.

  • Es kommt zur Einstellung des Verfahrens bei: verspäteter Vorlage des Reorganisationsplanes, bei verspäteter oder Nichtentrichtung des Kostenvorschusses, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht, bei einem negativen Gutachten und bei Insolvenz des Unternehmens.



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